Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forst hat einige wichtige gesetzliche Bestimmungen erlassen, die für alle Angler gelten und zu befolgen sind. Bei Zuwiderhandlung drohen empfindliche Bußen. Diese wurden zur Aufrechterhaltung der Fischbestände und zum Wohle der Tiere erlassen. Wer in Oberbayern angeln möchte, sollte sich diesen Blog zu Gemüte führen und konsequent einhalten.
Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze
Personen, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, jedoch in Oberbayern angeln möchten, haben die Möglichkeit, einen Jahresfischereischein für Touristen zu erwerben. Zusätzlich dazu ist ein Erlaubnisschein (Tageskarte, Wochenkarte oder Monatskarte) zwingend erforderlich. Diese Dokumente werden vom Pächter oder vom Besitzer des Fischgewässers (Fluss, Weiher, See, Teich) zur Verfügung gestellt und entweder online oder an lokalen Ausgabestellen verkauft. Bitte zu beachten, dass das Angeln ohne gültige Erlaubnisscheine eine Straftat, die unter Fischwilderei bekannt ist, darstellt.
Das Angeln impliziert den respektvollen Umgang mit Tier und Natur und steht dementsprechend an oberster Stelle. § 1 Tierschutzgesetz besagt, dass niemand einem Tier ohne Grund Schmerzen, Schaden oder Leiden zufügen darf. Bei jedem Angelausflug muss der Angler seinen Jahresfischereischein, sowie den Erlaubnisschein mitführen und auf Verlangen den Autoritäten (Polizei, Jäger, Fischereiaufseher o.ä.) aushändigen. Die Einhaltung sämtlicher Rechtsvorschriften überwacht die Polizei und die Fischereiaufsichtsbehörde.
Gesetzliche Schonzeiten: Fangbeschränkungen (Zeit und Maß)
Im gesamten bayrischen Raum gelten Regelungen bezüglich des Angelns von Fischen. Dazu wurden spezielle Schonzeiten und Schonmaße festgelegt.
So dürfen Krebse, Neunaugen, Fische und Muscheln das ganze Jahr über gefangen werden. Man muss natürlich den Schutz bestandsgefährdeter Arten wahren. Sofern keine Schonzeiten festgelegt wurden, ist es also möglich, seinem Angelvergnügen Sommer wie Winter nachzugehen.
Gefangene Fische dürfen aus ihrem Habitat nur entnommen werden, wenn sie die vorher festgelegten Schonmaße erreicht haben. Dabei muss von der Kopfspitze bis zum Körperende, inklusive des Schwanzfächers, gemessen werden. Falls ein Fisch nach dem Fang nicht mehr lebensfähig ist, muss er aus dem Gewässer entnommen und sinnvoll weiterverwertet werden.
Tierschutzkonformes Töten und Schlachten der gefangenen Fische
Um einen gefangenen Fisch tierschutzgerecht zu töten, ist es erforderlich, ihn mit einem schweren Gegenstand durch einen stumpfen Schlag auf den Kopf zu betäuben.
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Aale :
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Krebstiere, Muscheln und Schnecken :
Aale dürfen durch einen sauberen Schnitt durch die Wirbelsäule dicht hinter dem Kopf getötet werden. Das Herz und alle anderen Innereien müssen sofort entnommen werden. Hier ist keine Betäubung notwendig.
Diese Gewässertiere dürfen in stark kochendes Wasser ohne vorherige Betäubung gegeben und anhand kochendem Wasser, welches die Tiere vollständig bedecken muss, getötet werden.
Bestimmungen, um die Angelfischerei auszuüben
Angler, die in Oberbayern angeln möchten, müssen folgende Punkte beachten:
- Angler dürfen maximal bis zu zwei Handangeln zum Angeln benutzen.
- Eine Handangel darf hierbei allerhöchstens fünf Anbisstellen haben
- Einfachhaken
- Doppelhaken
- Drillingshaken
Diese müssen mit natürlichen oder künstlichen Ködern bestückt werden. Wenn zwei Handangeln ausgeworfen werden, dürfen sie zusammen maximal sechs Anbisstellen haben.
- Die Handangel muss ständig unter Aufsicht sein. Sie darf nicht als Reißangel verwendet werden.
- Netze und Reusen, Fangkörbe u.ä. also Fanggeräte, die die Berufsfischerei einsetzt, dürfen von Sport- oder Hobbyanglern nicht verwendet werden.
- Falls zugelassen, müssen ausgelegte Legangeln, das sind Grund- und Schwebeschnüre, täglich gehoben werden.
Untersagte Fangarten, verbotene Fanggeräte und Fangvorrichtungen
Absolut verboten sind die folgenden Aktivitäten und Fangvorrichtungen:
- Angler dürfen nicht mehr als zwei Handangeln verwenden.
- Elektrische Lichtquellen, elektrische Köder, Sprengstoffe, Betäubungsmittel, Gift, Schusswaffen, Abzugseisen, Reißangeln, Netzfallen, Fischgabeln, Harpunen, Drohnen, grobe Werkzeuge sind streng verboten, um Fische zu fangen.
- Es ist streng verboten, mit einem lebenden Köderfisch zu angeln.
- Das Angeln in Fischpässen oder in Fischwegen ist streng verboten.
Gesetzlich festgelegte Schonzeiten und Schonmaße von Fischen
Für den gesamten bayrischen Raum gelten für den Fischfang die untenstehenden Schonzeiten und Schonmaße. Es gilt die Regelung, dass während dieser Zeiten der Fang der aufgelisteten Fischarten streng verboten ist. Zudem müssen die gefangenen Fische die Schonmaße in cm aufweisen. Gewisse Fische dürfen für den Verzehr mit nach Hause genommen werden, andere Fische müssen wieder zurück ins Gewässer gegeben werden. Ist ein Fisch nach dem Fang nicht mehr überlebensfähig, muss er tierartgerecht getötet und verwertet werden.
Art des Fisches | Lateinische Bezeichnung | Schonzeit | Schonmaß in cm |
Bachforelle | Salmo trutta forma fario | 1.10 -28.02 | 26 |
Seeforelle | Salmotrutta forma lacustris | 1.10 – 28.02 | 60 |
Regenbogenforelle | Oncorhynchus mykiss | 15.12 – 15.04 | 26 |
Bachsaibling | Salvelinus fontinalis | 01.10 – 28.02 | 20 |
Seesaibling | Salvelinus spp. | 01.10 – 31.12 | 30 |
Huchen | Hucho hucho | 05.02 – 31.05 | 90 |
Renke/Felchen | Coregonus spp. | 15.10 – 31.12 | 30 |
Äsche | Thymallus thymallus | 01.01 – 30.04 | 35 |
Frauennerfling | Rutilus pigus virgo | 01.03 – 30.06 | 30 |
Nervling | Leuciscus idus | – | 30 |
Schied | Aspius aspius | 01.04 – 31.05 | 40 |
Schleie | Tinca tinca | – | 26 |
Nase | Chondrostoma nasus | 01.03 – 30.04 | 30 |
Barbe | Barbus barbus | 01.05 – 15.06 | 40 |
Karpfen | Cyprinus carpio | – | 35 |
Aal | Anguilla anguilla | 01.11 – 28.02 | 50 |
Hecht | Esox lucius | 15.02 – 15.04 | 50 |
Zander | Sander lucioperca | 15.03 – 30.04 | 50 |
Rutte | Lota lota | – | 30 |
Edelkrebs männl. | Astacus astacus | – | 12 |
Edelkrebs weibl. | Astacus astacus | 01.10 – 31.07 | 12 |
Steinkrebs männl. | Austropotamobius torrentium | – | 10 |
Steinkrebs weibl. | Austropotamobius torrentium | 01.10 – 31.07 | 10 |